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§ 20 WettbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

Vollziehung

§ 20.

(1) Mit der Vollziehung

  1. 1. des § 14 ist der Bundesminister für Inneres,
  2. 2. der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich die Bundesministerin für Justiz und die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und
  3. 3. der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – betraut.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Bundeswettbewerbsbehörde in den Fällen, in denen sie zur Bescheiderlassung zuständig ist, in oberster Instanz und unterliegen ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40236086

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