vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 WettbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

Einrichtung der Bundeswettbewerbsbehörde

§ 1.

(1) Beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist eine Bundeswettbewerbsbehörde mit dem Ziel eingerichtet,

  1. a) funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen, indem Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Sinne des KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, oder der Europäischen Wettbewerbsregeln (§ 4 Abs. 1) in Einzelfällen entgegengetreten wird sowie
  2. b) eine die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren (§ 4 Abs. 2) wahrende Anwendung des KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, zu gewährleisten.

(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde wird vom Generaldirektor für Wettbewerb geleitet. Dieser wird im Verhinderungsfall vom Leiter der Geschäftsstelle oder bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. Der Generaldirektor für Wettbewerb hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle zu treffen sind.

(3) Der Generaldirektor für Wettbewerb und im Verhinderungsfall der Stellvertreter sind bei der Besorgung der in § 2 genannten Aufgaben weisungsfrei und unabhängig.

(4) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat das Recht, sich jederzeit – auf Verlangen der Bundeswettbewerbsbehörde schriftlich – über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundeswettbewerbsbehörde zu unterrichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort innerhalb angemessener Frist und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht laufende Ermittlungen gefährdet oder sonst der Unabhängigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde bei der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV im Sinne von Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.1.2019 S.3, widerspricht. Anfragen zu laufenden oder bevorstehenden Hausdurchsuchungen sind vom Auskunftsrecht nicht erfasst.

Schlagworte

Wettbewerbsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40236067

Stichworte