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§ 15 WettbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Vertretung

§ 15.

(1) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz ist die Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt, vor allen Behörden und Gerichten selbst aufzutreten, sofern nicht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist.

(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann mit ihrer Vertretung auch die Finanzprokuratur oder einen Rechtsanwalt betrauen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40029450