Übermittlungspflicht von Aufzeichnungspflichtigen
§ 1.
Wer nach bundesgesetzlichen Vorschriften oder auf Grund von Anordnungen der Behörde verpflichtet ist, Aufzeichnungen zu führen, hat jene Daten, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere Stellen zuständig sind, der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu erfüllen. Die Vorlage ist gebührenfrei.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht, Meldepflicht
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023
Gesetzesnummer
20001897
Dokumentnummer
NOR40029398
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