Schutz der Verbraucherinteressen im Bereich der Ernährungssicherheit
§ 5
Es ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Bundesgesetzes und unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht
- 1. auf ein hohes Maß an Qualität der Ernährung hinzuwirken und
- 2. auf die berechtigte Verbrauchererwartung hinsichtlich Zusammensetzung, Qualität, Aufmachung, Kennzeichnung und Art des Inverkehrbringens des Lebensmittels Bedacht zu nehmen.
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