Artikel 18
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.
GESCHEHEN zu Wien am 17. August 1993, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Gesetzesnummer
20001888
Dokumentnummer
NOR40029184
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