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Artikel 18 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 18

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.

GESCHEHEN zu Wien am 17. August 1993, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

20001888

Dokumentnummer

NOR40029184

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