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Artikel 10 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 10

Kabotageverbot

Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

20001888

Dokumentnummer

NOR40029176

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