Artikel 8
Die Mitglieder haben geeignete Schritte zu unternehmen, um sich gegenseitig bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu helfen, und zwar durch verstärkte internationale Zusammenarbeit und/oder Hilfeleistung, einschließlich der Unterstützung für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung, für Programme zur Beseitigung von Armut und für universelle Bildung.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Gesetzesnummer
20001853
Dokumentnummer
NOR40028993
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
