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Artikel 16 Übereinkommen (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit; Empfehlung (Nr. 190)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2002

Artikel 16

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

20001853

Dokumentnummer

NOR40029001

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