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Artikel 14 Übereinkommen (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit; Empfehlung (Nr. 190)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2002

Artikel 14

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

20001853

Dokumentnummer

NOR40028999

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