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§ 3 Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

§ 3.

Verordnungen gemäß § 4 Abs. 1, 6 und 8 des Bundesstraßengesetzes 1971 behalten ihre Rechtswirkungen auch dann, wenn sich bei der Bundesstraße der Straßentyp oder die Straßenbezeichnung, auf die sie sich beziehen, geändert haben, wie etwa die Verordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der B 301 Wiener Südrand Straße (nunmehr S 1 Wiener Außenring Schnellstraße).

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

20001848

Dokumentnummer

NOR40028858