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§ 14 Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

§ 14.

Alle durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Rechtsvorgänge mit Ausnahme jener auf Grund des § 6 Abs. 5 sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

20001848

Dokumentnummer

NOR40028869