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§ 13 Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

§ 13.

Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat auch jene unter Verkehr stehenden Bundesstraßenstrecken zu erhalten, für deren Benützung im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 nach den Bestimmungen des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 noch keine Maut zu leisten ist. Die Gesellschaft hat mit den Bundesländern, in denen diese Bundesstraßenstrecken liegen, Verträge über die Durchführung der Erhaltungsarbeiten abzuschließen. Die Verträge haben vorzusehen, dass die Arbeiten bis zum In-Kraft-Treten von Verordnungen gemäß § 2 oder § 7 Abs. 1a des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBI. Nr. 201/1996 in der jeweils geltenden Fassung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2003, ohne Ersatz der Kosten durchzuführen sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

20001848

Dokumentnummer

NOR40028868