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§ 11 Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

§ 11.

Sind hinsichtlich der Liegenschaften, dinglicher Rechte und beweglicher Sachen im Zeitpunkt ihrer Übertragung gemäß §§ 4 bis 6 gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren anhängig, so treten, soweit das jeweils anwendbare Verfahrensrecht einen Parteiwechsel ohne Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten zulässt, die Erwerber an Stelle des Bundes in das jeweilige Verfahren ein. Soweit die Verfahrensgesetze keinen Parteiwechsel zulassen, führt der Bund die Verfahren in eigenem Namen, jedoch auf Rechnung der Erwerber zu Ende. Die Erwerber sind über wichtige Verfahrensstadien zu informieren und haben ihrerseits den Bund mit allen Informationen zu unterstützen, die zur Fortführung des Verfahrens nötig sind. Vor dem rechtswirksamen Abschluss von Vergleichen hat der Bund die Zustimmung der Erwerber insoweit einzuholen, als der beabsichtigte Vergleich finanzielle Auswirkungen auf sie hat. Ersiegte Beträge (Hauptforderung und Zinsen, nicht jedoch Verfahrenskosten) fließen an die Erwerber; Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund eines Urteiles, Vergleiches oder Bescheides sind von den Erwerbern zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

20001848

Dokumentnummer

NOR40028866