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§ 10 Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

§ 10.

Für die deliktischen Ansprüche Dritter, bei denen sich das schädigende Ereignis vor der Übertragung der Eigentumsrechte gemäß §§ 4 bis 6 ereignet hat, die Geltendmachung des Anspruches aber erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt, haften der Bund und die Erwerber als Solidarschuldner. Hinsichtlich derjenigen deliktischen Ansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind und die nicht durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, haben die Erwerber den Bund schad- und klaglos zu halten. Nach der Übertragung der Eigentumsrechte gemäß §§ 4 bis 6 haften die Erwerber für haftungsbegründende Ereignisse, insbesondere für Schadensfälle gemäß §§ 1319 und 1319a ABGB, ausschließlich.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

20001848

Dokumentnummer

NOR40028865