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§ 8 EZA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2003

Aufgaben der ADA

§ 8

(1) Aufgabe der ADA ist die Erarbeitung und die Abwicklung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit, wobei insbesondere auf deren Wirksamkeit in den Entwicklungsländern zu achten ist. Die ADA führt ihre Aufgaben in Abstimmung mit anderen Einrichtungen, die ebenfalls entwicklungspolitische Maßnahmen setzen, durch. Die ADA hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Vorbereitung von Programmen und Projekten und Abschluss von Verträgen über Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen des Dreijahresprogramms (§ 23) sowie deren Abwicklung;
  2. 2. Unterstützung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten Entwicklung in den Entwicklungsländern unter Nutzung des österreichischen Potentials;
  3. 3. Mitwirkung an Projekten der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft und anderer internationaler Organisationen, insbesondere durch Akquisition internationaler Mittel und Kofinanzierungen sowie die Vermittlung der Beteiligung von Unternehmen und Entwicklungsorganisationen an Entwicklungsprojekten;
  4. 4. Unterstützung des Einsatzes österreichischer Entwicklungshelfer und Experten, insbesondere im Rahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen;
  5. 5. Beratung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten in allen entwicklungspolitischen Grundsatzfragen, insbesondere bei der Erstellung des Dreijahresprogramms.

(2) Die ADA hat ein jährliches Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen auszuarbeiten, das vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu genehmigen ist. Das Arbeitsprogramm hat das jeweilige Dreijahresprogramm für den Bereich der ADA umzusetzen und insbesondere die Arbeitsschwerpunkte und Arbeitsziele der ADA sowie Angaben über die dafür notwendigen operationellen und administrativen Mittel zu enthalten. Es ist von der ADA nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen. Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms bedürfen der vorherigen Genehmigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, der auch jederzeit die Vorlage eines neuen Arbeitsprogramms verlangen kann.