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§ 11 EZA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2003

Geschäftsführung

§ 11

Die ADA hat einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin. Die Geschäftsführung wird nach öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für höchstens vier Jahre nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt.

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