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§ 7 Nat SiRat GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.2008

Beratung und Beschlussfassung

§ 7

(1) Zur Beratung und Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2) Die Beratungen zu jedem Tagesordnungspunkt werden durch die Wortmeldung eines jener Mitglieder des Rates eröffnet, auf deren Vorschlag der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

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