Zeitpunkt für die Übermittlung aus Häftlingsevidenzen
§ 5a.
Der gemäß § 16 Abs. 3 MeldeG festzulegende Zeitpunkt hinsichtlich Justizanstalten, ab dem diese die in Häftlingsevidenzen verarbeiteten Daten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes zu übermitteln haben, ist der 1. März 2026.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026
Gesetzesnummer
20001806
Dokumentnummer
NOR40276174
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