vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5a MeldeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.2026

Zeitpunkt für die Übermittlung aus Häftlingsevidenzen

§ 5a.

Der gemäß § 16 Abs. 3 MeldeG festzulegende Zeitpunkt hinsichtlich Justizanstalten, ab dem diese die in Häftlingsevidenzen verarbeiteten Daten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes zu übermitteln haben, ist der 1. März 2026.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40276174

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)