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§ 16 MeldeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.2023

Eintragung von Namen

§ 16.

Sind die Namen der vorgelegten Identitätsdokumente für die An- oder Ummeldung bei der Meldebehörde aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar, sind Namen sowohl als Vor- als auch als Familiennamen einzutragen. Legt der Meldepflichtige eine Urkunde einer ausländischen Vertretungsbehörde vor, die seine Namen in Vor- und Familiennamen aufschlüsselt, ist die Eintragung laut dieser Urkunde vorzunehmen. Namenszusätze sind als sonstige Namen zu erfassen.

Schlagworte

Anmeldung, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40250752

Stichworte