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Artikel 14 Abkommen zwischen Österreich und Belize über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2002

Artikel 14

Schiedsort

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied der New Yorker Konvention 2) ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.

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2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961

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