Abschnitt 3
Recht auf Achtung der Würde und Integrität
Artikel 9
(1) Die Privatsphäre der Patienten und Patientinnen ist zu wahren.
(2) Bei der Aufnahme oder Behandlung mehrerer Patienten oder Patientinnen in einem Raum ist durch angemessene bauliche oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Intim- und die Privatsphäre gewahrt werden.
(3) Insbesondere bei stationärer Aufnahme von Langzeitpatienten und -patientinnen ist dafür zu sorgen, dass eine vertraute Umgebung geschaffen werden kann.
Schlagworte
Intimsphäre, Langzeitpatientin
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
20001747
Dokumentnummer
NOR40027723
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