Artikel 33
Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen und vergleichbaren Einrichtungen hemmen den Ablauf der Verjährung bis zum Verstreichen einer angemessenen Klagsfrist nach Abbruch des Verfahrens oder nach einer sonstigen, zu Ungunsten des Patienten oder der Patientin erfolgenden Beendigung des Schlichtungsverfahrens.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
20001747
Dokumentnummer
NOR40027747
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