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Artikel 20 Patientencharta (Bund – NÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2002

Artikel 20

(1) Niemand darf ohne seine ausdrückliche Zustimmung zu klinischen Prüfungen und zu Forschungs- und Unterrichtszwecken herangezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

(2) Die Verwendung personenbezogener Daten für medizinische Forschungszwecke bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Dabei ist besonders zu achten, dass die aus dem Grundrecht auf Datenschutz erfließenden Rechte des Betroffenen gewahrt werden.

Schlagworte

Forschungszweck

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

20001747

Dokumentnummer

NOR40027734

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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