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§ 12 BKA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 12

Mit 1. Jänner 2013 gehen die für die Besorgung der Aufgaben des Entminungsdienstes vorgesehenen Planstellen des Bundesministeriums für Inneres in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport über. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport fallen, werden in dessen Planstellenbereich übernommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres stellt nach Anhörung des zuständigen Dienststellenausschusses mit Bescheid fest, welche Beamten des Bundesministeriums für Inneres ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport fallen. Für Vertragsbedienstete gilt das Gleiche mit der Maßgabe, dass anstelle eines Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt. Den auf eine Planstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport übernommenen Bediensteten ist eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zuzuweisen, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der beim Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten nach diesem Absatz nicht berührt.

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