Informationssicherheitsverordnung
§ 6.
Die Bundesregierung hat für die Dienststellen des Bundes durch Verordnung Vorschriften über die Informationssicherheit zu erlassen. Diese haben jedenfalls zu regeln:
- 1. die Kennzeichnung von klassifizierten Informationen,
- 2. Maßnahmen und Verhaltensregeln für den Umgang mit klassifizierten Informationen, insbesondere hinsichtlich der Übermittlung, der Vervielfältigung, der Aufbewahrung und der Vernichtung der Informationen,
- 3. Verhaltensregeln im Fall der Wahrnehmung eines Mangels im Bereich der Informationssicherheit,
- 4. Zugangsbeschränkungen, die nach Klassifizierungsstufen zu unterscheiden sind,
- 5. Maßnahmen zur Gewährleistung der Feststellbarkeit des Zugangs zu klassifizierten Informationen,
- 6. Maßnahmen zur Überprüfung der weiteren Notwendigkeit der Klassifizierung,
- 7. zu Zwecken der Informationssicherheit erforderliche technische Datensicherheitsmaßnahmen sowie
- 8. die Vorgangsweise bei der Deklassifizierung von Informationen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
20001740
Dokumentnummer
NOR40027393
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