Verwaltungsübertretung
§ 10.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung,
- 1. wer die Verschwiegenheitspflicht nach § 4 Z 1 verletzt oder
- 2. wer entgegen § 4 Z 2 Schutzstandards nicht einhält, wenn dadurch ein Unbefugter Kenntnis von klassifizierten Informationen erlangt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 3 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
20001740
Dokumentnummer
NOR40027397
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