§ 27.
Mittel laut § 1, die
- a) auf Grund einer Anrechnung gemäß § 26,
- b) durch Abzug von Übersetzungskosten,
- c) infolge Verzichts nach Inkrafttreten des endgültigen Verteilungsplanes,
- d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten nach Inkrafttreten des endgültigen Verteilungsplanes
- nicht zur Leistung kommen, werden vorläufig nicht verteilt.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Gesetzesnummer
20001709
Dokumentnummer
NOR40026580
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