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§ 7 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Aufbringung der Mittel

§ 7

Die für die Erfüllung der Aufgaben der Gehaltskasse erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch

  1. 1. Mitgliedsbeiträge,
  2. 2. Gehaltskassenumlagen,
  3. 3. Riskenausgleichsbeiträge,
  4. 4. Anrechnungsbeträge für Dienstzeitanrechnungen,
  5. 5. Nachkaufsbeträge und freiwillige Beiträge im Rahmen der Zusatzaltersversorgung aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds,
  6. 6. Konzessionstaxen und Strafgelder gemäß den Bestimmungen des Apothekengesetzes,
  7. 7. Zuwendungen, Zinsen und sonstige Einkünfte.

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