vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 51 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.2019

Aufgaben des Vorstandes

§ 51.

(1) Dem Vorstand obliegt:

  1. 1. die Überwachung der Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die Beratung der Obleute der Gehaltskasse sowie die Beschlussfassung über alle wichtigen, nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gehaltskasse gehörenden Angelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung vorbehalten sind,
  2. 2. die Aufsicht über die finanzielle Gebarung,
  3. 3. die Beschlussfassung über die Dienstordnung,
  4. 4. die Vorbereitung aller der Delegiertenversammlung zukommenden Angelegenheiten,
  5. 5. die Entscheidung über Ansuchen um Anrechnung von Gehaltskassendienstzeiten gemäß § 20 sowie die Festsetzung der Anrechnungsbeträge für diese gemäß § 21 Abs. 4,
  6. 6. die Stundung von Mitgliedsbeiträgen, von Gehaltskassenumlagen und von Riskenausgleichsbeiträgen,
  7. 7. die Festsetzung der Gehaltskassenumlagen und der Mitgliedsbeiträge,
  8. 8. die Festsetzung des Gehalts-(Entlohnungs)Schemas, der Sonderzahlungen und Familienzulagen,
  9. 9. die Entscheidung über den Abschluss von Sonderverträgen mit Dienstnehmern der Gehaltskasse,
  10. 10. die Regelung der Säumniszuschläge gemäß § 12 Abs. 4,
  11. 11. die Regelung gleichwertiger Meldemodalitäten gemäß § 12 Abs. 2,
  12. 12. der Abschluss von Vereinbarungen mit der Österreichischen Apothekerkammer über die Ausgestaltung der Verwaltungsgemeinschaft,
  13. 13. die Bestellung des Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters gemäß § 67 Abs. 1,
  14. 14. die Festlegung des Verwaltungskostenschlüssels gemäß § 66 Abs. 7,
  15. 15. die Genehmigung von Überschreitungen der beschlossenen Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau um ein in der Geschäftsordnung festzulegendes betragliches oder prozentuelles Ausmaß, und
  16. 16. die Entscheidung über Beteiligungen nach § 1 Abs. 3.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen über die im Abs. 1 Z 5 und 9 genannten Angelegenheiten den Obleuten zu übertragen.

(3) In der Dienstordnung (Abs. 1 Z 3) sind die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Gehaltskasse unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zu regeln und Vorsorgen für die fachliche Ausbildung der Bediensteten zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkte der durch die Gehaltskasse zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen und muss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gehaltskasse Rechnung tragen.

Schlagworte

Gehaltsschema, Entlohnungsschema, Arbeitsrecht

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40218168

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte