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§ 40 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2013

3. Abschnitt

Zuwendungen Freiwillige Zuwendungen

§ 40

(1) Die Gehaltskasse ist berechtigt, aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds (§ 1 Abs. 2 Z 5) einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen an ihre Mitglieder und ehemaligen Mitglieder, deren Angehörige oder deren Hinterbliebene sowie Studierende der Pharmazie unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu gewähren. Dies können insbesondere sein

  1. 1. Zuschüsse zu Kosten einer medizinischen Behandlung,
  2. 2. Zuschüsse zum gesetzlichen Krankengeld,
  3. 3. Zuschüsse zu Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung,
  4. 4. Geburtskostenzuschüsse,
  5. 5. Stipendien, Leistungsstipendien und begünstigte Darlehen an Studierende der Pharmazie,
  6. 6. Unterstützungen zur Abwendung eines wirtschaftlichen Notstandes,
  7. 7. Unterstützungen für wirtschaftlich schwache Apothekenbetriebe,
  8. 8. Todesfallbeiträge,
  9. 9. sonstige Leistungen.

(2) Die Gewährung dieser Leistungen erfolgt freiwillig. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Delegiertenversammlung hat Richtlinien über die Gewährung freiwilliger Zuwendungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zu beschließen.

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