3. Abschnitt
Zuwendungen Freiwillige Zuwendungen
§ 40
(1) Die Gehaltskasse ist berechtigt, aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds (§ 1 Abs. 2 Z 5) einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen an ihre Mitglieder und ehemaligen Mitglieder, deren Angehörige oder deren Hinterbliebene sowie Studierende der Pharmazie unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu gewähren. Dies können insbesondere sein
- 1. Zuschüsse zu Kosten einer medizinischen Behandlung,
- 2. Zuschüsse zum gesetzlichen Krankengeld,
- 3. Zuschüsse zu Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung,
- 4. Geburtskostenzuschüsse,
- 5. Stipendien, Leistungsstipendien und begünstigte Darlehen an Studierende der Pharmazie,
- 6. Unterstützungen zur Abwendung eines wirtschaftlichen Notstandes,
- 7. Unterstützungen für wirtschaftlich schwache Apothekenbetriebe,
- 8. Todesfallbeiträge,
- 9. sonstige Leistungen.
(2) Die Gewährung dieser Leistungen erfolgt freiwillig. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die Delegiertenversammlung hat Richtlinien über die Gewährung freiwilliger Zuwendungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zu beschließen.
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