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§ 3 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 3

Soweit personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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