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§ 29 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Aushilfe

§ 29

Aushilfe kann für jeden unversorgten, im gemeinsamen Haushalt mit dem Dienstnehmer lebenden Elternteil eines von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmers jeweils bis zur Dauer eines Jahres und bis zum Höchstausmaß einer Kinderzulage gewährt werden. Dabei wird ein einmal bestehender gemeinsamer Haushalt durch den Aufenthalt des Elternteils in einer Krankenanstalt oder Pflegeeinrichtung nicht aufgehoben.

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