Anrechnung von Dienstzeiten
§ 20
Weiters können den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet werden,
- 1. Zeiten der Stellenlosigkeit, sofern der Dienstnehmer bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse grundsätzlich als stellensuchend vorgemerkt war und auf Grund einer Erkrankung nicht arbeitsfähig war, und
- 2. Zeiten, während derer der Dienstnehmer aus anderen nicht in seiner Person gelegenen Gründen an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert war.
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