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§ 17 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Entlohnungs-, Einstufungs- und Vorrückungsbescheide

§ 17

Über den Anfall der Entlohnung als Aspirant sowie über die Einstufung in eine Gehaltsstufe und die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe hat die Gehaltskasse von Amts wegen Bescheide zu erlassen.

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