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§ 4 MuKiPassV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Untersuchungsumfang

§ 4

Die Untersuchungen gemäß § 3 haben jedenfalls

  1. 1. eine ausführliche Anamneseerhebung,
  2. 2. eine gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund),
  3. 3. die Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren und
  4. 4. die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen einzuschließen.

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