vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 MuKiPassV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

1. Abschnitt

Allgemeines Zielbestimmung

§ 1

(1) Zur Sicherstellung der medizinischen Grundbetreuung der Schwangeren und des Kindes wird ein Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm festgelegt.

(2) Das Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm umfasst jedenfalls fünf Untersuchungen der Schwangeren sowie neun Untersuchungen des Kindes bis zu dessen 62. Lebensmonat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)