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§ 10 MuKiPassV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Untersuchungsumfang

§ 10

(1) Die Untersuchungen gemäß §§ 7 und 9 haben

  1. 1. die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge,
  2. 2. die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese,
  3. 3. eine ärztliche Untersuchung des Kindes und
  4. 4. die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

    einzuschließen.

(2) Bei den Untersuchungen gemäß §§ 7 Abs. 2 bis 6 und 9 Abs. 2 bis 5 ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung Bedacht zu nehmen.

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