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Artikel VIII. Internationaler Kinderhilfsfonds (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.11.1947

Artikel VIII.

Veröffentlichungen.

Die Regierung gibt dem Fonds alle notwendigen Erleichterungen zur Information der Öffentlichkeit bezüglich der Zustellung und Verteilung der Fondsgüter und wird ihn bei Abfassung solcher Veröffentlichungen unterstützen.

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