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Artikel III. Internationaler Kinderhilfsfonds (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.11.1947

Artikel III.

Ausfuhr.

Die Regierung erklärt, nicht zu erwarten, daß der Fonds Hilfsgüter für Kinder, Jugendliche, werdende und stillende Mütter von Österreich einführt, wenn die Regierung Güter derselben oder ähnlicher Art ausführt. Sollten sich Ausnahmefälle, durch besondere Umstände bedingt, ergeben, müßten sie vom Exekutivkomitee beraten und beschlossen werden.

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