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§ 2 2. Rückstellungsanspruchsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.1954

§ 2.

(1) Die zufolge der Bestimmungen des § 1 zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen Berechtigten machen diese im eigenen Namen geltend. Es kommen ihnen alle Rechte des Eigentümers, dem entzogen worden ist, zu. Dessen Gläubigern haften sie, beginnend mit dem Zeitpunkte der tatsächlich erfolgten Rückstellung, für Verbindlichkeiten, die zum rückgestellten Vermögen gehören, bis zum Werte der rückerhaltenen Vermögen abzüglich des Wertes der dem Erwerber nach den Rückstellungsgesetzen gebührenden Leistungen.

(2) Zu diesen Verbindlichkeiten gehören nicht die Ansprüch aus Dienstverhältnissen gegenüber den in Spalte B des § 1 angeführten, nicht mehr bestehenden juristischen Personen; diese Ansprüche sind von dem in Spalte A des § 1 unter der gleichen Ziffer angeführten Vermögensträger zu erfüllen, und zwar soweit die nicht mehr bestehenden juristischen Personen öffentlich-rechtliche Körperschaften oder unter deren Verwaltung oder Aufsicht stehende Stiftungen, Fonds und Anstalten (§ 12 Beamten-Überleitungsgesetz) waren, nach Maßgabe des Beamten-Überleitungsgesetzes, hinsichtlich der Dienstnehmer der übrigen in Spalte B des § 1 genannten aufgelösten juristischen Personen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 1 bis 7 und 9 bis 19 des Siebenten Rückstellungsgesetzes.

(3) Wenn eine der in Spalte A des § 1 genannten juristischen Personen rückgestelltes Vermögen an eine andere juristische Person überträgt, die funktionell an die Stelle der unter gleicher Ziffer in Spalte B genannten aufgelösten juristischen Personen getreten ist, ist diese Körperschaft den Gläubigern gemäß Abs. 1 im Verhältnis zum Werte des ihr übertragenen Vermögens an Stelle der übertragenden Körperschaft verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

20001667

Dokumentnummer

NOR40219753

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