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§ 13 4. Rückstellungsanspruchsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1961

§ 13

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich des § 5 je nach dem Wirkungskreis mit dem Bundesministerium für Inneres oder dem Bundesministerium für Unterricht, betraut.

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