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§ 1 Auffangorganisationengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1958

§ 1.

Die in Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, genannten Vermögenschaften, gesetzlichen Rechte und Interessen werden mit 26. Jänner 1957 zwei,Sammelstellenʻ, die als juristische Personen des Privatrechtes errichtet werden, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

20001663

Dokumentnummer

NOR40025363

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