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§ 2 1. Rückstellungsanspruchsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.1947

§ 2.

Diejenigen Genossenschaften und verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen, denen ein Anteil an diesem Vermögen zukommt, dürfen ungeachtet entgegenstehender Satzungsbestimmungen die Aufnahme früherer Genossenschafter aufgelöster Genossenschaften nicht ablehnen, wenn die Beitrittserklärung vor dem 1. Jänner 1949 abgegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2023

Gesetzesnummer

20001661

Dokumentnummer

NOR40025355

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