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§ 6 ÜVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2019

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 6.

(1) Die mit den §§ 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen bestehen ab dem Zeitpunkt, in dem die Erbringung des Telekommunikationsdienstes aufgenommen wird. Dies gilt sinngemäß auch für jede Erweiterung oder Änderung des Telekommunikationsdienstes oder der Telekommunikationseinrichtungen, mit welchen der Telekommunikationsdienst erbracht wird.

(2) Betreiber von Telekommunikationseinrichtungen, mittels derer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits Telekommunikationsdienste erbracht werden, haben die Verpflichtungen gemäß §§ 3 und 4 unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu erfüllen.

(3) § 4 Abs. 1 Z 4 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(4) § 4 Abs. 2 tritt hinsichtlich der Übermittlung von Vermittlungsdaten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(5) § 2 Z 3a und § 4 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2019 treten drei Monate nach deren Kundmachung in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20001655

Dokumentnummer

NOR40211364

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