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Artikel 26 Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2001

Artikel 26

Konsultationen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und Zeitpunkt, der auf diplomatischem Weg vereinbart wurde, abgehalten.

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