TEIL ZWEI: Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien
Artikel 18
Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
