Ausnahmen
§ 3
(1) Mit Beförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr mit der Ziffer 2 (wie bei 20, 225 und 23) oder einer Verdoppelung der Ziffer 3, 4, 5, 6 oder 8 (wie bei 33, 333, 336 und 44) beginnen oder den Buchstaben X (wie bei X423) vorangestellt haben, darf gefahren werden
- 1. in Tunneln der Kategorie A gemäß Anhang 1, wenn mit einer Warnleuchte gemäß Anhang 2 wirksam gewarnt wird und
- 2. in Tunneln der Kategorie B gemäß Anhang 1, wenn
- a) mit einer Warnleuchte gemäß Anhang 2 wirksam gewarnt wird,
- b) sie durch ein hinter der Beförderungseinheit fahrendes Begleitfahrzeug gemäß Anhang 3 gesichert sind und
- c) über sie bei dem Fahrpersonal im Begleitfahrzeug folgende Informationen vorliegen:
- Name des Beförderers,
- amtliche(s) Kennzeichen der Fahrzeuge (des Fahrzeugs) der Beförderungseinheit,
- Angaben des Beförderungspapiers gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und
- abschätzbarer Zeitraum des Befahrens.
(2) Mit Beförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen,
- 1. deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr andere sind als in Abs. 1 angeführt, oder
- 2. die keine Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes aufweisen,
darf in Tunneln der Kategorie A und B gemäß Anhang 1 gefahren werden, wenn mit einer Warnleuchte gemäß Anhang 2 wirksam gewarnt wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)