Verkehrsfähigkeit
§ 2
Futtermittel, die beschränkt verkehrsfähige GVO enthalten oder aus solchen bestehen oder aus beschränkt verkehrsfähigen GVO hergestellt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1. sie den Anforderungen des Futtermittelgesetzes 1999 und der Futtermittelverordnung 2000 entsprechen,
- 2. der Anteil dieser GVO oder des davon stammenden Materials nicht über 1% liegt und das Vorhandensein dieser GVO zufällig oder technisch unvermeidbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
20001633
Dokumentnummer
NOR40024897
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